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Stromversorgung
Photovoltaic
NotfallTelefonnummer07454 3071
Grundversorgung Strom

Hauptbereich

Feststellung der Grundversorgung:

Nach § 36 Abs. 2 EnWG stellt die Stromversorgung Sulz GmbH für Ihr Stromnetz (Kernstadtgebiet der Stadt Sulz a.N. und die Stadtteile Bergfelden, Mühlheim und Holzhausen), die Stromversorgung Sulz GmbH als Grundversorger fest (für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 und 2022 bis 2024).

Zum 8. November 2006 ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz  - Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26.Oktober 2006 (BGBI. 2006 1, S.2391) in Kraft getreten:

Für Kunden, deren Stromlieferungsverträge nach dem 12.Juli 2005 in der Grundversorgung abgeschlossen worden sind, gelten die Regelungen der StromGVV mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger unmittelbar.

Kunden, deren Stromlieferungsverträge vor dem 13.Juli 2005 in der Grundversorgung abgeschlossen worden sind, teilen wir hiermit mit, dass die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag an gelten. Die Regelungen der StromGVV werden damit Bestandteil der bestehenden Stromlieferungsverträge der Grundversorgung.

Netzseitige Umlagen und Steuern:

KWK-Abgabe

Sie wird erhoben, um die umweltfreundliche Stromproduktion durch Anlagen zu fördern, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Prinzip gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen. Zuschüsse für Betreiber solcher Anlagen werden per KWK-Abgabe auf alle Stromkunden umgelegt.

Konzessionsabgabe

Gemäß der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom u. Gas (Konzessinsabgabenverordnung - KAV)" vom 09. Januar 1992 wird die Konzesionsabgabe direkt an die Stadt/Gemeinde entrichtet. Bei der Konzesionsabgabe handelt es sich um Entgelte an die Gemeinde für die Mitbenutzung von Öffentlichen Verkehrswegen.

§ 19 StromNEV-Umlage

Stromintensive Betriebe sind auch vom Netzentgelt befreit. Die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung kompensiert die Mindereinnahmen für die Netzbetreiber. Die Netzbetreiber berechnen die Umlage jedes Jahr neu, und gleichen die Erlösausfälle aus, indem Sie die Kosten auf die Stromkunden umlegen.

§ 17 Offshore-Haftungs-Umlage

Im Rahmen der Energiewende verfolgt die Bundesregierung u.a. das Ziel, die Stromerzeugungsleistung von Offshore-Anlagen bis zum Jahr 2030 auf 25 Gigawatt zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung am 29.08.2012 auf einen Gesetzentwurf zur Regelung der Haftungsfragen geeinigt. So soll der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber bei mehrtägigem Stillstand der Anlagen 90 % der entgangenen EEG-Vergütung erhalten. Die entstehenden Kosten für die Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen, werden schließlich seit dem Jahr 2013 auf die Stromkunden als neue Offshore-Umlage abgewälzt.

§ 18 AbLa-Umlage

Über diese Umlage erhalten Anbieter von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten einerseits Vergütungen für deren Bereitstellung (Leistungspreis), sowie für den tatsächlichen Abruf (Arbeitspreis). Die Abschaltleistungen dienen der Systemstabilität der Versorgungsnetze.

Lieferseitige Umlagen und Steuern:

EEG-Umlage

Erneuerbare Energie wird über den Strompreis gefördert. Die Mehrkosten, die durch die Einspeisevergütung für Strom aus regenerativen Quellen entstehen, werden mit der EEG-Abgabe auf die Stromkunden verteilt. Zwar wird die Einspeisevergütung für Ökostrom kontinuierlich gesenkt, trotzdem stieg wegen des Zubaus an Photovoltaikanlagen insgesamt die Fördersumme, und somit die Umlage.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine gesetzliche geregelte Verbrauchssteuer, die seit Aprill 1999 gemäß dem Steuergesetz vom 24. März 1999 erhoben wird.

Steuern, Abgaben und sonstige Preisbestandteile

(Stand 01.01.2024)

Netzseitige Umlagen und Steuern:

  • Konzessionsabgabe:
    1,320 Cent pro kWh netto
  • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK):
    0,275 Cent pro kWh netto
  • § 19 Strom Netzentgeltverordnung (Strom NEV-Umlage):
    0,643 Cent pro kWh netto
  • § 17 Offshore-Haftungsumlage:
    0,656 Cent pro kWh netto
  • § 18 AbLa-Umlage:
    0,000 Cent pro kWh netto

Lieferseitige Umlagen und Steuern:     

  • Stromsteuer:
    2,050 Cent pro kWh netto