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Allgemeine Bestimmungen für die Stromeinspeisung in das Netz der Stromversorgung Sulz GmbH

Anschluss der Anlage des Einspeisers an das Netz
Beim Anschluss an das Niederspannungsnetz der SVS gilt

  • das Merkblatt für den "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz"
  • und die "Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB)" in den jeweils gültigen Fassungen.

Beim Anschluss an das Mittelspannungsnetz der SVS gilt

  • die "Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" des VDEW
  • und die "Technische Richtlinie Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz" in der jeweils gültigen Fassung.

Für den Anschluss wurde eine besondere Vereinbarung getroffen, deren Inhalt Bestandteil des Vertrages über die Stromeinspeisung ist.

Stromeinspeisung in das Netz der Stromversorgung Sulz GmbH

Bei der Stromeinspeisung in das Niederspannungsnetz SVS müssen die in der Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)" des VDEW zur Blindstromkompensation festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Andernfalls ist die SVS nicht verpflichtet, die elektrische Energie in ihr Netz aufzunehmen. Für die Stromeinspeisung in das Mittelspannungsnetz muss der Bezug oder die Lieferung der Blindleistung dem im Netzanschlussvertrag festgelegten Leistungsfaktor entsprechen.

Für die insgesamt vom Einspeiser beanspruchte Blindarbeit beträgt die Freigrenze 50 % der von der SVS gelieferten Wirkarbeit.

Messung der eingespeisten elektrischen Energie

Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen der SVS entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung und Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Die SVS wird die Messeinrichtung auf Wunsch des Einspeisers verlegen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser.

Die SVS legt Art und Umfang der Mess- und Steuereinrichtung fest. Zur Aufnahme der Zähler stellt der Einspeiser in der Regel einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung in 20kV zusätzlich eine Messzelle auf seine Kosten bereit. Dabei sind die Bedingungen gem. Ziffer1 zu beachten.

Die Messeinrichtung entspricht den eichrechtlichen Vorschriften und ist Eigentum der SVS bzw. kann auch Eigentum des Einspeisers sein.

Der Einspeiser haftet der SVS für Verlust oder Beschädigung der Messeinrichtung, es sei denn, der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung bzw. weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Stellt der Einspeiser den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies der SVS unverzüglich mit.

eder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.

Ergibt ein Nachprüfen der Messeinrichtung ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung der eingespeisten elektrischen Energie (z.B. falscher Faktor) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und die SVS einvernehmlich festgelegt. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Einspeisevergütung und Zahlungsbedingungen

Die Einspeisevergütungen gemäß EEG sind Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet wird, falls der Einspeiser verpflichtet ist, Umsatzsteuer für seine gelieferte elektrische Energie zu erheben. Die Art der Ablesung und Abrechnung (Jahr/Monat) wird in Abstimmung mit dem Einspeiser von der SVS festgelegt.

Folgende Modelle sind möglich:

Bei Anlagen bis 30 kW:

  • Gutschrifterstellung bei Jahresablesung und Jahresgutschrift. Die Stromeinspeisung wird einmal jährlich abgelesen und mit der Jahresendabrechnung eine Gutschrift erstellt.
  • Monatliche bzw. -jährliche Rechnungsstellung an die SVS durch den Kunden entsprechend der durch Selbstablesung festgestellten Einspeisemenge.

Bei Anlagen über 30 kW:

  • Gutschrifterstellung bei Monatsablesung und Monatsgutschrift. Gutschrifterstellung entsprechend der monatlichen Ablesung und der Monatsrechnung.

Haftung

Für Schäden aus Versorgungsunterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten, die durch den Betrieb der Eigenerzeugungsanlage verursacht werden, haftet der Einspeiser gegenüber der SVS, soweit nicht eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eingreift, nur im Rahmen der 6, 7der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV).

Die SVS haftet entsprechend 6 Abs.1 und Abs.2 Satz1 und 7AVBEltV. Schäden sind der SVS unverzüglich mitzuteilen.

Einschränkung der Stromeinspeisung und Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

Sollte die SVS durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung der SVS wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an dem Bezug oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sein, so ruht die Abnahmeverpflichtung so lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Der Einspeiser unterrichtet die SVS unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen (Drahtbrüche, Kabelbeschädigungen, Blitz- und Feuerschäden u.ä.).

Die SVS darf die Stromeinspeisung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches unterbrechen. Die SVS wird jede Unterbrechung unverzüglich beheben.

Die SVS wird den Einspeiser von einer beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig unterrichten. Die Unterrichtung entfällt, wenn sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die SVS dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Oberndorf a.N. wenn der Einspeiser Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Datenspeicherung

Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag anfallenden Daten werden von der SVS bzw. des für die Abrechnung zuständigen Rechenzentrums zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.

Vertragsausfertigung

Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Fertigung. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden gleichzeitig die dem Vertrag beigefügten Anlagen anerkannt.

Rechtsnachfolge

Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Pflichten dieses Vertrages auf einen Dritten zu übertragen, der die Aufgaben des Netzbetreibers bzw. die Eigenerzeugungsanlage übernimmt.