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Stromversorgung
Photovoltaic
NotfallTelefonnummer07454 3071
Für Netznutzer

Hauptbereich

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Stromversorgung Sulz GmbH

Gegenstand
Die allgemeinen Netznutzungsbedingungen gelten für bestehende Anschlüsse an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stromversorgung Sulz GmbH (nachfolgend SVS). Sie regeln insbesondere die Netznutzung, die Vorhaltung und die Grundstücksnutzung.

Anschluss

Der Kunde ist am Übergabepunkt über den bestehenden Hausanschluss an das an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen. An dem Übergabepunkt darf nur so viel Leistung aus dem Netz entnommen werden, dass eine Überlastung der Hausanschlusssicherungen ausgeschlossen ist. Regelungen aus dem Netzanschlussvertrag und dem Netznutzungsvertrag bleiben unberührt. Stellt ein über den Anschluss an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossener Kunde Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtung aus den geschlossenen Verträgen und Netznutzungsbedingungen hinausgehen, obliegt es diesem selbst, auf eigene Kosten Vorkehrungen zum störungs­freien Betrieb von Geräten und Anlagen zu treffen.

Der Netzbetreiber erklärt sich bereit, auf Wunsch des Kunden den Anschluss auf eine höhere als die festgelegte Anschlussleistung zu verstärken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber rechtzeitig eine Vereinbarung geschlossen wurde.

Der Kunden ist verpflichtet, den Netzbetreiber vor der Errichtung einer eigenen Erzeugungsanlage zu informieren. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenerzeugungsanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Hierbei sind die Bestimmungen der Technischen Anschlussbestimmungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind, einzuhalten.

Die Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und stehen in dessen Eigentum. Der Anschluss bis zum im Netzanschlussvertrag definierten Übergabepunkt wird ausschließlich von dem Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschluss muss für Beauftragte des Netzbetreibers jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

Der Kunden darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, ein Schaden der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Netznutzung

Der Kunde ist berechtigt, das Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Entnahme von elektrischer Energie am Übergabepunkt zu den Bedingungen dieser allgemeinen Bedingungen und des Netznutzungsvertrages gegen Entgelt zu nutzen.

Der Netzbetreiber ordnet die Abnahmestelle einem Handelspunkt zu. Der Kunde vergütet dem Netzbetreiber die Kosten für die Inanspruchnahme des Elektrizitätsversorgungsnetzes vom Handelspunkt bis zum Übergabepunkt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Abnahmestelle einem anderen Handelspunkt zuzuordnen und das Netznutzungsentgelt neu festzusetzen.

Betrieb von Anlagen und Verbrauchsgeräten

Anlage und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, dass

  • Störungen anderer Anschlussnehmer und Kunden sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung; Insbesondere kann der Netzbetreiber Schutzvorkehrungen gegen störende Beeinflussung ihres Netzbetriebes (z. B. durch Eigenanlagen, hohe Stromstöße, Frequenzüberlagerung, kapazitiven oder hohen induktiven Blindstrom, fehlende Tonfrequenzsperren usw.) verlangen und auf die Einstellung von Schutzrelais in der vom Kunden benutzten Anlage Einfluss nehmen. Die vom Kunden benutzten Schaltanlagen sind so zu bemessen und auf Verlangen so zu ändern, dass sie den im Netz auftretenden Kurzschlussbeanspruchungen stets gewachsen sind.
  • der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galvanisch damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Kunde auf Aufforderung durch den Netzbetreiber auf seine Kosten eigene Tonfrequenzsperren einbauen.

Der Gebrauch der elektrischen Energie muss mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Netzbetreiber kann den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

Kundenanlage

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elek­trischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Netzbetreibers, ist der Kunde neben dem Anschlussnehmer verantwortlich. Hat der Kunde die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

Die Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch einen in das Installateur­verzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installateur nach den Vorschriften der AVB­EltV, dieser Allgemeinen Bedingungen, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den „Technischen Anschlussbestimmungen für das Mittel- bzw. Niederspannungsnetz“ errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile aus mess- und abrechnungstechnischen Gründen unter Plombenverschluss genommen werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers zu veranlassen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (z.B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsabfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherungen nicht mehr als 0,5 % betragen.
Müssen zur Versorgung des Grundstücks Anlagen aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Kunde einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Anlage auch für andere Zwecke nutzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt oder endet der Netz­anschluss­vertrag, hat der Kunde die Anlagen noch weitere fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

Der Kunde kann die Verlegung der Anlagen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlagen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. Wird durch bauliche oder sonstige Maßnahmen des Kunden eine Änderung der Anschlussanlage erforderlich, so trägt der Kunde die Kosten der Änderung.

Kunden, die nicht Grundstückseigentümer bzw. Anschlussnehmer sind, haben auf Verlangen des Netzbetreibers die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Nutzung des zu versorgenden Grundstücks bzw. des Anschlussnehmers zur Veränderung des Anschlusses beizubringen.

Inbetriebsetzung der Anlage

Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Anlage an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers an und setzen sie bis zur Haupt- oder Verteilungssicherung unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt der Installateur in Betrieb. Jede Inbetriebsetzung ist beim Netzbetreiber über den Installateur zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Netzbetreibers einzuhalten. Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu über­prüfen. Er hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.

Grundstücksbenutzung

Kunden, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmassnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Anschlusses an das Versorgungsnetz des Netzbetreibers wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

Der Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. Der Grundstückseigentümer hat auch nach Kündigung des Anschlussvertrages die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstücks beizubringen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich mitzuteilen.

Transformatorenanlage

Muss zur Versorgung des Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Kunde einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf den Transformator auch für andere Zwecke nutzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt oder endet der Netzanschluss­vertrag, hat der Kunde die Anlage noch weitere fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

Der Kunde kann die Verlegung der Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient. Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Aufstellung der Transformatorenanlage unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung, erforderlich ist.

Mess- und Steuereinrichtungen

Der Netzbetreiber stellt die vom Kunden dem Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers entnommene Wirkarbeit/Wirkleistung und Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen.

Der Netzbetreiber legt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen fest. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und Steuereinrichtungen Aufgabe des Netzbetreibers. Der Kunde stellt auf seine Kosten dem Netzbetreiber einen geeigneten Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Mess- und Steuereinrichtung bereit und unterhält ihn. Auf Verlangen des Kunden wird der Netzbetreiber die Mess- und Steuereinrichtungen verändern oder verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung und Steuerung möglich ist. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Der Netzbetreiber kann auf seine Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme anbringen.

Der Kunde haftet gegenüber dem Netzbetreiber für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers, es sei denn, er weist nach, dass er das Abhandenkommen oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Ermittlung der Verbrauchsdaten

Der Netzbetreiber misst die vom Kunden dem Netz entnommene mittlere Wirkleistung jeder Abrechnungsperiode ab einer prognostizierten Abrechnungsleistung von 30kW und einem prognostizierten Jahresverbrauch vom mehr als 60.000 kWh mittels eines Lastgangzählers und speichert diese Daten. Die Dauer einer Abrechnungsperiode beträgt 15 Minuten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Dauer der Abrechnungsperioden neu festzulegen. Die Kosten für die Messung und die Verarbeitung der Daten trägt der Kunde entsprechend dem jeweils gültigen Preisblatt.

Die Ablesung von Lastgangzählern erfolgt in der Regel mittels einer Einrichtung zur Fernab­frage. Der Kunde stellt hierzu bei jeder Messstelle unentgeltlich einen extern anwählbaren analogen Telekommunikationsanschluss sowie einen 230-Volt-Anschluss zwei Wochen vor Vertragsbeginn zur Verfügung und hält diesen unentgeltlich vor. Der Datenübermittlungsweg muss nicht eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Übertragungstechnik auf digitale Ausführungen des Telekommunikationsanschlusses verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Kunden abgestimmt.

Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Kunde trägt die hieraus entstehenden Kosten.

Vereinfachtes Verfahren der Ermittlung der Verbrauchsdaten

Wird vom Kunden ganzjährig in keiner Abrechnungsperiode mehr als 30 kW elektrische Leistung und insgesamt weniger als 60.000 kWh elektrische Energie aus dem Netz entnommen, so ist der Kunde berechtigt zu verlangen, dass ihm lediglich der Preis für die Messung der kumulierten Wirkenergie mittels eines Wirkenergiezählers in Rechnung gestellt wird.

Der Netzbetreiber ist in diesem Fall berechtigt, lediglich die kumulierte Wirkenergie ggf. getrennt nach Tarifzeiten mittels eines Wirkenergiezählers zu erfassen. Für die Abrechnung der vom Kunden dem Netz entnommenen Wirkenergie/Wirkleistung mit dem Lieferanten des Kunden ist der Netzbetreiber berechtigt, ein synthetisches oder analytisches Lastprofil festzulegen, das dem Abnahmeverhalten des Kunden entspricht. Zur differenzierten Festlegung des Abnahmeverhaltens ist der Netzbetreiber berechtigt, Kundengruppen nach Verwendungszweck der elektrischen Energie oder nach Bedarfsarten zu bilden und den Kunden einer dieser Gruppen zuzuordnen.

Die Ermittlung des Zählerstandes des Wirkenergiezählers erfolgt in der Regel jährlich. Ablesetermine werden vom Netzbetreiber grundsätzlich im Rahmen seiner turnusmäßigen Ablesung festgelegt. Wechselt der Kunde seinen Lieferanten, so kann der Netzbetreiber eine zusätzliche Ablesung durchführen. Der Kunde hat den Beauftragten des Netzbetreibers zum Zwecke der Ablesung Zugang zum Zähler zu gewähren. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der Kunde die Ablesung selbst durchzuführen und dem Netzbetreiber den Zählerstand mitzuteilen.

Schätzung der Verbrauchsdaten

Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Netzbetreiber den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung.

Nachprüfung von Messeinrichtungen

Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht bei dem Netzbetreiber gestellt, so ist dieser vor der Antragstellung zu unterrichten. Die Kosten der Prüfung fallen dem Netzbetreiber zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, ansonsten dem Kunden.

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die abgenommene elektrische Energie für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus der Durchschnittsmenge des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund der im Vorjahr abgenommenen elektrischen Energie durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Preisstellung

Für die Netznutzung durch Entnahme von elektrischer Energie/Leistung zahlt der Kunde dem Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Die Höhe des Netznutzungsentgeltes wird nach Ablesung der Messeinrichtungen bzw. nach Ermittlung der Verbrauchsdaten ermittelt.

Die vom Kunden an den Netzbetreiber zu zahlenden Preise richten sich nach der Anschlussleistung und/oder der Jahres- bzw. den Monatshöchstleistungen der tatsächlichen Entnahme und/oder der entnommenen Energie. Die Preise können zeitlich differenziert werden. Wird lediglich die kumulierte Wirkenergieentnahme ermittelt, können die Preise für Kundengruppen entsprechend ihres Abnahmeverhaltens differenziert werden.
Die Preisstellung für die Netznutzung ist durch das jeweils gültige Preisblatt festgelegt. Die ausgewiesenen Preise beinhalten

  • die Nutzung der Netze zwischen dem Übergabepunkt und dem Handelspunkt, die durch die Entnahme von elektrischer Energie/Leistung am Übergabepunkt verursacht wird,
  • die Mehraufwendungen , die sich aus gesetzlichen Umlagen ergeben,
  • die notwendigen Systemdienstleistungen,
  • die anteiligen Verlustkosten.

Der Bezug von Blindarbeit/Blindleistung ist ebenfalls in den genannten Preisen enthalten, sofern die monatlich entnommene Blindarbeit 50% der entnommenen Wirkarbeit nicht übersteigt. Entgelte für Transporte zwischen Höchstspannungsnetzen müssen getrennt mit den jeweiligen Netzbetreibern vereinbart werden.

Für die Messung und Abrechnung der vom Kunden dem Netz entnommenen elektrischen Arbeit und Leistung zahlt der Kunde dem Netzbetreiber ein Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Die hierfür ausgewiesenen Preise beinhalten die erstmalige Installation und die Vorhaltung der notwendigen Mess- und Zähleinrichtungen sowie die Erfassung der Zählwerte.

Bezieht der Kunde elektrische Energie vom Netzbetreiber, so werden ihm die hierfür im Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag vereinbarten Entgelte in Rechnung gestellt. Für den zusätzlich entstehenden Aufwand wird ihm ein Abrechnungsentgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung gestellt.

Bei einer Änderung der für die Entgeltberechnung maßgeblichen Faktoren ist der Netzbetreiber berechtigt, das Preisblatt anzupassen. Der Netzbetreiber wird eine Änderung des Preisblattes ortsüblich bekannt geben. Eine Änderung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Netzbetreiber für den Anschluss seines Verteilungsnetzes an das vorgelagerte Netz, für die Vorhaltung von Einspeisekapazität in sein Verteilungsnetz oder die Erbringung von Systemdienstleistungen zusätzliche Kosten entstehen. Soweit künftig eine Steuer oder sonstige die Verteilung elektrischer Energie belastende Abgabe wirksam wird, der Netzbetreiber verpflichtet ist, Energiesteuern vom Kunden einzuziehen, oder existierende Steuern oder Abgaben verändert werden, erhöht bzw. ermäßigt sich das Netznutzungsentgelt entsprechend. Bei einer Änderung der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen ist der Netzbetreiber ebenfalls berechtigt, neue Preisblätter zu verwenden.

Ändern sich die Entgelte für die Netznutzung, so wird die Entnahme, für die die neuen Entgelte gelten, zeitanteilig auf der Grundlage von Erfahrungswerten berücksichtigt.

Der Netzbetreiber wird aufgrund des zwischen ihm und der jeweiligen Kommune bestehenden Konzessionsvertrages dem Kunden die auf die Entnahme der elektrischen Energie/Leistung entfallende Konzessionsabgabe zusammen mit dem Entgelt für die Netznutzung in Rechnung stellen. Die Höhe der Konzessionsabgabe entspricht dem zwischen dem Netzbetreiber und der Kommune vereinbarten Konzessionsabgabensatz.

Hängt nach dem Konzessionsvertrag oder der Konzessionsabgabenverordnung die Höhe der Konzessionsabgabe vom Gesamtpreis aus Stromlieferung und Netznutzung ab, so ist der Kunde verpflichtet, eine Unterschreitung des Grenzpreises geeignet nachzuweisen.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen festzusetzen. Die endgültige Abrechnung wird mit der Jahresendabrechnung auf der Grundlage der von den Messeinrichtungen erfassten Daten durchgeführt.

Zahlungen

Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung. Abschlagszahlungen werden zu dem vom Netzbetreiber auf der Abschlagsanforderung festgesetzten Zeitpunkt fällig.

Bei einem verspäteten Zahlungseingang ist der Netzbetreiber berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Verzugsbeginn an Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank zu berechnen.

Bei Zahlungsverzug kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
Einwände gegen die Rechnung berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  • a)soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
  • b)wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach

Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.

Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Der Kunde ist berechtigt, seinen Lieferanten zu veranlassen, die Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem Netznutzungsvertrag gegenüber dem Netzbetreiber zu erfüllen. In diesem Falle verpflichtet der Kunde seinen Lieferanten zum Schuldbeitritt. Der Schuldbeitritt enthebt den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Netzbetreiber.

Die unbare Zahlung erfolgt ausschließlich im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens. Sofern noch nicht erfolgt, wird der Kunde dem Netzbetreiber umgehend die entsprechende Einzugsermächtigung erteilen.
Ist nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen, dass der Lieferant oder Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Beseitigung von Störungen

Bei Störungen in den Anlagen des Kunden, zu denen ausschließlich der Netzbetreiber Zugang hat, übernimmt der Netzbetreiber die Beseitigung. Der Kunde kontaktiert hierzu die Netzleitstelle. Die Störungsbeseitigung wird dem Kunden nach Aufwand zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt.

Umfang und Einschränkung der Netznutzung

Der Kunde darf während der Laufzeit des Netznutzungsvertrages den Übergabepunkt jederzeit nach Maßgabe des Netznutzungsvertrages und dieser allgemeinen Bedingungen nutzen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung ohne Fristankündigung einzuschränken oder zu unterbrechen, wenn

  • er durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, daran gehindert ist, die Netznutzung zur Verfügung zu stellen;
  • dies zur Vornehme betriebsnotwendiger Arbeiten notwendig ist;
  • dies zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches erforderlich ist;
  • eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen droht;
  • die Entnahme elektrischer Energie und/oder Leistung unter Umgehung, Beeinträchtigung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen verhindert werden soll;
  • es zu Störungen anderer Netznutzer oder zu störenden Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter durch Einrichtungen des Kunden kommt oder diese zu befürchten sind.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung durch den Kunden zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen und den Übergabepunkt vom Netz zu trennen, wenn der Kunde dem Netznutzungsvertrag oder diesen allgemeinen Bestimmungen zuwiderhandelt. Eine Zuwiderhandlung liegt insbesondere vor bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Fälligkeit und Mahnung. Der Netzbetreiber kann mit der Mahnung zugleich die Beendigung der Netznutzung androhen.

Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Stromlieferanten des Kunden berechtigt, die Versorgung des Kunden einzustellen, wenn der Stromlieferant dem Netzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen der Versorgungseinstellung im Verhältnis Kunde/Stromlieferant glaubhaft darlegt.

Der Netzbetreiber hat die Netznutzung durch den Kunden wieder uneingeschränkt zuzulassen, sobald die Gründe für die Einschränkung oder Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung oder Unterbrechung sowie der Wiederaufnahme der Netznutzung ersetzt hat. Die Kosten hierfür können pauschal berechnet werden.

Benachrichtigung bei Unterbrechung der Netznutzung

Der Netzbetreiber wird die Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Netznutzung rechtzeitig in geeigneter Weise, z.B. durch Veröffentlichung in regionalen Tageszeitungen, unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung dem Kunden gegenüber nur verpflichtet, soweit dieser dem Netzbetreiber gegenüber schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat, dass er zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen ist. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt ferner, wenn die Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

Haftung des Netzbetreibers

Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Netznutzung oder durch Unregelmäßigkeiten bei der Leistungserbringung durch den Netzbetreiber erleidet, haftet der Netzbetreiber aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

  • der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden vom Netzbetreiber oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  • der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Netzbetreibers oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  • eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Netzbetreibers oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
  • § 831 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln des Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers auf jeweils 2.500 € im Einzelfall begrenzt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 7,5 Mio. € und erhöht sich auf 10 Mio. €, sofern der Netzbetreiber mehr als eine Mio. Netznutzer angeschlossen sind. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.

Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Netzbetreiber bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen.

Verjährung

Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Netzbetreiber bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Vertragsstrafe

Entnimmt der Kunde elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Ersatzbelieferung durch den Netzbetreiber, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglich zehnstündigen Benutzung der vertraglich bereitgestellten Leistung zu berechnen.

Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

Weitergabe von Daten

Der Netzbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, im für die Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an den Lieferanten des Kunden sowie an andere weiterzugeben, die die korrekte Abrechnung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen den Teilnehmern des Elektrizitätsmarktes überwachen und sicherstellen.

Die für die Abrechnung nach diesem Vertrag oder für dessen Abwicklung nötigen Daten dürfen nur nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und weitergegeben werden.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Netzanschlussvertrages oder dieser allgemeinen Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg möglichst gleichkommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

Rechtsnachfolge

Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen. Bei Unterlassen der Mitteilung nach Satz 1 ist der Kunde verpflichtet, dem Netzbetreiber Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen.

Bei einem Wechsel in der Person des Netzbetreibers verpflichtet sich der Netzbetreiber, das Vertragsverhältnis auf den Rechtsnachfolger zu übertragen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sulz am Neckar.