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Stromversorgung
Photovoltaic
NotfallTelefonnummer07454 3071
Für Sondervertragskunden

Hauptbereich

Allgemeine Bestimmungen für die Lieferung elektrischer Energie an Sondervertragskunden der Stromversorgung Sulz GmbH

Lieferung, Anschluss und Übergabestelle
Die von der Stromversorgung Sulz (Nachstehend SVS genannt) gelieferte elektrische Energie ist zur Verwendung für eigene Zwecke des Kunden auf seinem geschlossenen Betriebsgelände bestimmt. Eine Weiterlieferung an Dritte ist grundsätzlich unzulässig.

Die SVS erstellt und unterhält alle Einrichtungen zur Beschaffung und Herleitung der elektrischen Energie bis zur Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Diese Einrichtungen sind Eigentum der SVS.

Kosten für Veränderungen des Anschlusses, die vom Kunden veranlasst werden, sind von diesem zu tragen. Über den Umfang der Maßnahmen und den Anschlusskostenbeitrag ist eine neue Vereinbarung erforderlich.

Anmeldeleistung

Der Kunde hat ein Bezugsrecht in Höhe der vereinbarten Anmeldeleistung. Bei planmäßiger Erhöhung bzw. bei Überschreitung der Anmeldeleistung hat der Kunde einen weiteren Netzkostenbeitrag von derzeit 51,13 €/kW im Mittelspannungsnetz und 63,91 €/kW im Niederspannungsnetz (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) zu entrichten.

Kundenanlage

Von der Übergabestelle (Eigentumsgrenze) an wird der Kunde alle Einrichtungen zur Nutzung der gelieferten elektrischen Energie auf seine Kosten und in seiner Verantwortung erstellen und unterhalten. Diese Einrichtungen müssen den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers entsprechen. Ergänzende Bestimmungen sind insbesondere:

  • bei einem Anschluss an das Niederspannungsnetz: Die "Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB)'
  • bei einem Anschluss an das Mittelspannungsnetz: Die VDEW-Richtlinien über Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz’

Der Kunde trifft Vorkehrungen, daß der Strombezug jederzeit mit einem Leistungsfaktor cos phi zwischen 0,9 induktiv und 1,0 erfolgt; kapazitive Werte des Leistungsfaktors (Überkompensation) sollen nicht auftreten.

Die Anlagen und Verbrauchsgeräte des Kunden werden von ihm unter Beachtung der VDEW-Druckschrift "Grundsätze über die Beurteilung von Netzrückwirkungen" so gebaut und betrieben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der SVS oder Dritter ausgeschlossen sind. Zusätzliche Aufwendungen in SVS-eigenen Versorgungsanlagen zur Vermeidung störender Rückwirkungen trägt der Kunde.

Der Anschluss der Anlage des Kunden an das Verteilungsnetz der SVS und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Netzbetreiber. Erweiterungen oder Änderungen der Anlage des Kunden, soweit sie Auswirkungen auf den Anschluss bzw. auf das vorgelagerte Netz haben, bedürfen der Zustimmung des Netzbetreibers.
Die Beauftragten der SVS und des Netzbetreibers sind berechtigt, die Übergabestation und sonstige elektrische Einrichtungen des Kunden, soweit sie sich auf den Anschluss auswirken, zu überprüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu verlangen.

Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss und die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage des Kunden sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
Der Kunde gestattet den Beauftragten der SVS die Kundenanlage zu betreten, soweit dies insbesondere für die Überprüfung der technischen Einrichtungen, für Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist.

Ersatzstromanlagen (Notstromaggregate) dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung monatlich nicht mehr als 15 Stunden zur Erprobung betrieben werden. Ein Parallelbetrieb mit dem Netz des Netzbetreibers ist in der Regel nicht zulässig; begründete Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Eigenerzeugung

Die Errichtung oder Erweiterung von Eigenerzeugungsanlagen ändern die Vertragsgrundlage und macht neue Vereinbarungen, ggf. auch über Reservestromlieferung notwendig.

Messung

Der Kunde stellt einen nach den Angaben des Netzbetreibers geeigneten Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Auf Verlangen des Kunden wird der Netzbetreiber die Messeinrichtung verändern oder verlegen, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Messung möglich ist. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

Die SVS legt Art und Umfang der Mess- und Steuereinrichtung fest. Zur Aufnahme der Zähler stellt der Kunde einen Zählerschrank und zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung in 20 kV zusätzlich eine Messzelle auf seine Kosten bereit. Dabei ist Ziffer 3 Abs. 1 zu beachten.

Die Messeinrichtung entspricht den eichrechtlichen Vorschriften und steht im Eigentum der SVS. Für die Messeinrichtung bezahlt der Kunde einen monatlichen Messpreis.

Sind zwei Wirkverbrauchzähler eingebaut, dient ein besonders gekennzeichneter Zähler der Abrechnung, der andere als Vergleichszähler. Erfolgt die Messung als Eintarifmessung mit Lastprofilerfassung für Wirk- und Blindverbrauch, so werden die Leistungen und die Verbräuche in den vereinbarten Tarifzeiten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ermittelt. Die entsprechenden Signale werden dem Kunden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

Die SVS kann auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte zur Erfassung der Stromlieferung anbringen. Der Kunde haftet für Verlust oder Beschädigung der SVS-eigenen Messeinrichtung, es sei denn, der Kunde weist nach, daß er den Schaden nicht zu vertreten hat.

Stellt der Kunde den Verlust, eine Störung oder eine Beschädigung der Messeinrichtung fest, teilt er dies der SVS unverzüglich mit.

Dem Kunden steht es frei, auf eigene Kosten eine zusätzliche Messeinrichtung einzubauen und zu unterhalten. Diese Kunden-Messeinrichtung wird, sofern sie den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, im Falle einer Störung der SVS-Messeinrichtung zur Abrechnung herangezogen.

Im Falle der Fernabfrage der Messwerte stellt der Kunde einen Telefonanschluss (analoge Nebenstelle) und einen 230-Volt-Anschluss in der Nähe der Messeinrichtung auf seine Kosten zur Verfügung. Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.

Ergibt ein Nachprüfen der Messeinrichtung ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung der gelieferten Energie (z.B. falscher Faktor) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Ist die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die gelieferte Energie von der SVS nach billigem Ermessen geschätzt. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Abrechnungsleistung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

lAs Abrechnungsleistung gilt die höchste im jeweiligen Abrechnungszeitraum aufgetretene Leistung. Sie wird als Mittelwert über jeweils 15 Minuten gemessen. Die Art der Ablesung und Abrechnung (Jahr/Monat) wird in Abstimmung mit dem Kunden festgelegt.

Rechnungsstellung bei Jahresablesung und Jahresrechnung:

  • Der Stromverbrauch wird monatlich erfasst und mindestens einmal jährlich ausgelesen. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Während des Abrechnungsjahres werden i. d. R. monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen für Leistung und Arbeit erhoben.

Rechnungsstellung bei Monatsablesung und Monatsrechnung:

  • Der Stromverbrauch wird monatlich erfasst und ausgelesen. Mit diesen Werten wird die Monatsrechnung erstellt. Leistung und Arbeit werden monatlich abgerechnet.
  • Der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlungen sind jeweils am 15. des der Lieferung folgenden Monats und die Jahresrechnung ist am 15. des dem Abrechnungsjahr folgenden Monats fällig, es sei denn, die Rechnung wird nicht 8 Tage vor Fälligkeit zugestellt. Sollte dies der Fall sein, verlängert sich die Frist entsprechend.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der SVS (Wertstellung) maßgeblich.
Bei verspätetem Zahlungseingang können vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  • soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
  • wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht wird.

Gegen Ansprüche der SVS kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen durch öffentlich-rechtliche Abgaben wirken sich entsprechend zugunsten bzw. zu Lasten des Kunden aus.

Vorauszahlung und Sicherheitsleistung

Die SVS ist berechtigt, Vorauszahlung oder, falls der Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage ist Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpftichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag für einen Monat. Wird die Sicherheit in bar geleistet, ist sie zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nach, so kann sich die SVS aus der Sicherheit bezahlt machen. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Einstellung der Lieferung und Kündigung

Die SVS ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde gegen eine Bestimmung des Stromlieferungsvertrages zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist,

  • um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
  • um den Gebrauch elektrischer Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern
  • oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der SVS ausgeschlossen sind.

Bei anderen Vertragsverletzungen ist die SVS berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Ankündigung einzustellen, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Rechnungen trotz Mahnung.

Die SVS hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
Die SVS ist in den Fällen des Abschnittes 8.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen; in den Fällen der Abschnitte 8.1.1 und 8.1.3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung nach Abschnitt 8.2 ist die SVS zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angekündigt wurde.

Die Durchführung von Einstellung und Wiederaufnahme erfolgt durch den Netzbetreiber.

Einschränkung der Lieferung und Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

Sollte die SVS durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung der SVS wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sein, so ruht die Verpflichtung zur Lieferung so lange, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Der Kunde unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen (Drahtbrüche, Kabelbeschädigungen, Blitz- und Feuerschäden u.ä.).
Die SVS darf die Stromlieferung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzusammenbruchs unterbrechen. Die SVS wird jede Unterbrechung unverzüglich beheben.
Die SVS wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig unterrichten. Die Unterrichtung entfällt, wenn sie

  • nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist oder
  • aus Gründen erfolgt, die die SVS nicht zu vertreten hat oder
  • die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

Haftung der SVS

Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet die SVS aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

  • der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von der SVS oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist;
  • der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der SVS oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist;
  • eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters der SVS verursacht worden ist.

§ 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der SVS auf 2.500 € im Einzelfall begrenzt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 7,5 Mio. € und erhöht sich auf 10 Mio. €, sofern die SVS mehr als eine Mio. Kunden (Tarif- und Sondervertragskunden) beliefert. Übersteigt die Summe der Einzelschäden den Höchstbetrag, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zum Höchstbetrag steht.

Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.

Der Kunde teilt der SVS den Schaden unverzüglich mit.

Schadensersatzansprüche gemäß Abs. 1 verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an in welchem der Kunde von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. Schweben zwischen der SVS und dem Kunden Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Der Kunde wird Schadensersatzansprüche gegenüber dritten Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur in den Grenzen der §§ 6 und 7 der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (Bundesgesetzblatt 1979, Teil I, S. 684 ff.) geltend machen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Grundstücksbenutzung

Der Kunde ist für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet, die Benutzung seines Grundeigentums zur Herstellung, Unterhaltung und zum Betrieb der elektrischen Kabel- und Freileitungen der SVS, insbesondere zum Aufstellen bzw. Anbringen von Leitungsträgern, wie Masten, Dachständem, Auslegern und Verankerungen, nach den Bestimmungen des Netzbetreibers zu dulden, die Durchführung nach Kräften zu erleichtern, und zwar für das Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt und für Mittel- und Hochspannungsleitungen zu den jeweiligen Vergütungssätzen der SVS. Der Kunde wird ferner auf Wunsch der SVS die Sicherung von Leitungen und Stützpunkten durch Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch gewährleisten. Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer des anzuschließenden Anwesens, wird er auf seine Kosten dafür sorgen, daß diese Verpflichtungen von dem Eigentümer eingegangen werden.

Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Leitungen, welche für die Lieferung elektrischer Energie an Dritte notwendig sind, sowie auf Durchgangsleitungen.

Bei Inanspruchnahme der Grundstücke werden die Wünsche des Kunden bzw. Eigentümers in zumutbarem Umfang berücksichtigt. Wird zur Versorgung des Grundstücks des Kunden eine besondere Umspannstation errichtet, stellt der Kunde auf Wunsch der SVS einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstückes zur Verfügung. Die SVS darf die Umspannstation auch für die Versorgung anderer Kunden benutzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wird der Strombezug auf dem Grundstück eingestellt, wird der Kunde die Anlage noch fünf Jahre unentgeltlich dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

Übertragung von Rechten und Pflichten

Die SVS bzw. der Kunde ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, der die Versorgungsanlagen bzw. die Kundenanlage übernommen hat. Bei Eintritt eines Rechtsnachfolgers der SVS in diesen Vertrag ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des dem Wechsel folgenden Monats schriftlich zu kündigen. Den Eintritt eines Nachfolgers des Kunden in den Vertrag kann die SVS verweigern oder eine Anpassung der Vertragsbestimmungen verlangen, wenn bei diesem nicht die gleichen wirtschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere nicht die gleichen Abnahmeverhältnisse, gegeben sind.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sulz, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.

Vertragsausfertigung

Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Fertigung. Mit der Unterzeichnung des Vertrages, werden gleichzeitig die dem Vertrag beigefügten Anlagen anerkannt.

Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag anfallenden Daten werden von der SVS zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.